Steuerfalle bei umfassenden Umbauten
Investitionen in eine Immobilie oder Wohung für einen besseren Vermietungserfolg sind als Erhaltungsaufwand in der Regel sofort steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist aber, dass sie nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Andernfalls müssen sie gemeinsam mit den Anschaffungskosten über die Abschreibungsdauer des Gebäudes abgesetzt werden.
Nach dem Einkommenssteuergesetz bleiben bei der Ermittlung der 15 Prozent-Grenze „Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen“ außer Betracht. Diese für gewöhnlich anfallenden Arbeiten sind vor allem die regelmäßig erforderlichen Schönheitsreparaturenetwa beispielsweise Tapezieren oder Malern.
Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht, wenn die Schönheitsreparaturen zusammen mit anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Fallen diese Arbeiten in den ersten drei Jahren im Zusammenhang mit umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an, müssen die Kosten abgeschrieben werden, wen insgesamt die 15-Prozent-Grenze überschritten wird. Die Bundesrichter begründen das damit, dass es sich um eine einheitliche Baumaßnahme handelt und die einzelnen Arbeiten nicht separat betrachtet werden können.
(AZ: IX R 20/08)
(ddp)