Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Fassung vom 9. Februar 2001

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1: Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

2.

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

3.

Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,

4.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,

5.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

6.

Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen.

§ 2: Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten, auch wenn sie nicht unter die Sätze 1 und 2 fallen,

1.

Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

3.

Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Sport-, Spiel- und Freizeitflächen,

4.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

5.

Gerüste,

6.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

7.

Feuerungsanlagen,

8.

Kleingartenanlagen,

9.

Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten,

10.

sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrzeugen erwarten lassen.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude mit einer Höhe

1.

bis 7 m sind Gebäude geringer Höhe,

2.

von mehr als 7 m bis 22 m sind Gebäude mittlerer Höhe,

3.

von mehr als 22 m sind Hochhäuser.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberfläche des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche.

(4) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.

(7) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder aus der Baugenehmigung ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.

(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(10) Bauprodukte sind

1.

Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.

aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3: Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden; den natürlichen Lebensgrundlagen ist Rechnung zu tragen. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen und die anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. Das beinhaltet auch das Erfordernis, Menschen mit Behinderung und älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kleinkindern das Betreten und die Benutzung von Bauten, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, gefahrlos und ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.

(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten; sie gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt.

(5) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten die Absätze 1 und 4 sinngemäß.

Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4: Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sollen gesunde Bäume und Sträucher erhalten bleiben. Bei Anordnung und Gestaltung der Baukörper sollen die Möglichkeiten rationeller Verwendung von Energie und Wasser berücksichtigt werden.

§ 5: Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter dem Gebäude gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden.

§ 6: Abstandflächen

(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen).

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

1.

das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder

2.

das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

3.

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden können.

(4) Die Tiefe der Abstandflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet

1.

voll die Höhe von

a)

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 Grad,

b)

Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,

2.

zu einem Drittel die Höhe von

a)

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad,

b)

Dächern mit einer Dachneigung bis 45 Grad mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt,

c)

Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben.

Das sich danach ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,8 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,5 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Tiefe der Abstandflächen von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Baugebiete liegen.

(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlichen Tiefe, mindestens 3 m. Satz 1 gilt auch für Außenwände von mehr als 16 m Länge, jedoch nur für einen Außenwandabschnitt bis zu 16 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberührt.

(7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten, wie Erker und Balkone, bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben.

(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandfläche 5 m nicht unterschreiten

1.

bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie

2.

bei feuerhemmenden Außenwänden, deren Oberflächen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen oder die überwiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben.

Dies gilt nicht für eingeschossige Wohngebäude mit Außenwänden, die Satz 1 Nr. 2 entsprechen.

(9) Abweichend von Absatz 5 genügt in Gewerbe- und Industriegebieten bei Außenwänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche

1.

1,50 m, wenn die Außenwände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2.

3 m, wenn die Außenwände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(10) Für bauliche Anlagen sowie für andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind zulässig

1.

eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht, und ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte mit höchstens 15 m² Grundfläche, wenn an die Nachbargrenze oder in einer Entfernung von 1 m bis zu 3 m zur Nachbargrenze gebaut wird. Dabei darf das Maß H nicht mehr als 3 m betragen und die Grenzbebauung mit diesen Gebäuden entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten,

2.

Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.

(12) In den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandflächen können, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gestattet werden

1.

Garagen, soweit es sich nicht um Gemeinschaftsanlagen gemäß § 11 Abs. 1 handelt,

2.

eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu dem Gebäude,

3.

bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes gegenüber, so können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(14) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

(15) Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplanes geringere Tiefen der Abstandflächen, so gelten diese Tiefen. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

§ 7: Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Abstände und Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die Abstände und Abstandflächen nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Eintragung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muss.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 und § 6 Abs. 10 gelten entsprechend.

§ 8: Teilung von Grundstücken

Die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf keiner Genehmigung. Durch die Teilung eines Grundstückes dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Soll bei einer Teilung von diesen Vorschriften abgewichen werden, ist § 75 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 9: Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspiel- und Freizeitflächen

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch oder naturnah anzulegen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass auf diesen Flächen Bäume und Sträucher gepflanzt und unterhalten werden. Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, die nicht gärtnerisch oder naturnah gestaltet sind, sind so anzulegen, dass eine Versiegelung des Bodens unter Berücksichtigung der sonstigen Verwendung dieser Flächen minimiert wird.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem Baugrundstück eine Spielfläche für Kleinkinder, bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Kinderspiel- und Freizeitfläche bereitzustellen und zu unterhalten. Eine Teilfläche der Kinderspiel- und Freizeitfläche ist als Spielfläche für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

(4) Die Größe der Kinderspiel- und Freizeitflächen richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn

1.

in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 geschaffen wird oder vorhanden ist und diese gefahrlos erreichbar ist oder

2.

die Art und die Lage der Wohnungen dies nicht erfordert.

(5) Bei bestehenden Gebäuden nach Absatz 3 Satz 1 kann die Bereitstellung von Kinderspiel- und Freizeitflächen verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

§ 10: Einfriedung von Baugrundstücken und baulichen Anlagen

Es kann verlangt werden, dass Baugrundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert. Das Gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie für Camping-, Wochenend-, Zelt-, Sport- und Spielplätze sowie für Sport-, Kinderspiel- und Freizeitflächen.

§ 11: Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Kinderspiel- und Freizeitflächen (§ 9 Abs. 3 bis 5), für feste Abfälle und Wertstoffe (§ 48) und für Stellplätze und Garagen (§ 53), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern und Eigentümerinnen der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Ein Erbbauberechtigter oder eine Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin. Ist der Bauherr oder die Bauherrin nicht Eigentümer, Eigentümerin, Erbbauberechtigter oder Erbbauberechtigte, so obliegt ihm oder ihr die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bis zur Höhe des voraussichtlich auf ihn oder sie entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.

Teil 3: Bauliche Anlagen

Abschnitt 1: Gestaltung

§ 12: Baugestaltung

(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

§ 13: Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Sie dürfen nicht den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen stören. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) Im Außenbereich sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1.

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2.

Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

3.

Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

4.

Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(5) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten und Wochenendhausgebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. Zulässig in diesen Gebieten sind auch Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 sind an Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, auch untergeordnete andere Werbeanlagen zulässig, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1.

Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2.

Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriften-Verkaufsstellen,

3.

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4.

Werbung, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Verfahren nach Artikel 80 oder 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt angebracht oder aufgestellt wird.

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 14: Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, instand gehalten oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, sowie der Mutterboden und angrenzende Gewässer müssen während der Bauausführung geschützt werden.

(4) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr oder die Bauherrin an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, Namen und Anschrift des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin, des Bauleiters oder der Bauleiterin und des Unternehmers oder der Unternehmerin für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

§ 15: Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben.

§ 16: Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

§ 17: Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 18: Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Bauliche Anlagen müssen einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 19: Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

Abschnitt 3: Bauprodukte und Bauarten

§ 20: Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

1.

von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 25 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder

2.

nach den Vorschriften

a)

des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl.1 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung,

b)

zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)

zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

1.

eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),

2.

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22) oder

3.

eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23)

haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und der §§ 21 bis 23 sowie 25 bis 28 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 zu erbringen hat. In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 28 vorzuschreiben. Die Regelungen nach Satz 1 können auch in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall getroffen werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

1.

festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2.

bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Bauproduktengesetz nicht berücksichtigen.

§ 21: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 73 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 22: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte,

1.

deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder

2.

die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 23: Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1.

Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und

2.

nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 24: Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1.

eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

2.

eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Abs. 5 und 6 sowie §§ 21, 22 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

§ 25: Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

1.

Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 26) oder

2.

Übereinstimmungszertifikat (§ 27).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 26: Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 27: Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1.

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2.

einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 28: Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Abs. 2,

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 26 Abs. 2,

3.

Zertifizierungsstelle nach § 27 Abs. 1,

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 27 Abs. 2,

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6 oder

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

Abschnitt 4: Wände, Decken und Dächer

§ 29: Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für frei stehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für andere frei stehende Gebäude ähnlicher Größe und frei stehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

§ 30: Außenwände

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind, unbeschadet § 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.

§ 31: Trennwände

(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räumen sind feuerbeständige, in obersten Geschossen von Dachräumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmende Trennwände herzustellen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Trennwände bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen; dies gilt auch für Trennwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(2) Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind Öffnungen in Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räumen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 32: Brandwände

(1) Brandwände sind herzustellen

1.

zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist,

2.

zwischen aneinander gereihten Gebäuden auf demselben Grundstück,

3.

zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,

4.

zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteiles größer als 2000 m³ ist.

Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von Satz 1 Nrn. 1 bis 3 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Absatz 1 sowie § 6 Abs. 8 gelten nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

(3) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(4) Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Es kann zugelassen werden, dass anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1.

die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

2.

die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,

3.

die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

4.

die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

5.

die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und

6.

Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(5) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 Grad über Eck zusammenstoßen.

(6) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden mit Bedachungen, die die Anforderungen des § 34 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die Brandwände 0,50 m über Dach zu führen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) Öffnungen in Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn

die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Abweichungen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(9) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen feuerbeständig sind.

§ 33: Decken

(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(2) Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen.

(3) Decken und ihre Unterstützungen zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind feuerbeständig herzustellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für frei stehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, für andere frei stehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für frei stehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird.

(7) Die Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(9) Öffnungen in Decken, für die eine mindestens feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind, außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, unzulässig; dies gilt nicht für den Abschluss von Öffnungen innerhalb von Wohnungen. Öffnungen können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer der der Decken entspricht. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 34: Dächer

(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden geringer Höhe, wenn die Gebäude

1.

einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12m,

2.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von

mindestens 15 m,

3.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

4.

von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.

lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2.

Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

3.

Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

4.

Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können

1.

lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

2.

begrünte Bedachungen

gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(5) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1.

Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,

2.

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.

(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§ 35: Vorbauten

Für Balkone, Erker und andere Vorbauten sowie für Loggien gelten die Anforderungen an Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Die Verwendung brennbarer Baustoffe oder die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe anstelle einer Bauart mit Feuerwiderstandsdauer ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Abschnitt 5: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen

§ 36: Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein. Bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens

1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten gestattet werden.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen ab 1,60 m sind Handläufe auf beiden Seiten erforderlich und es können Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größere Tiefen des Treppenabsatzes können in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf der Treppe gefordert werden.

§ 37: Treppenräume und Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innen liegende notwendige Treppenräume), können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1.

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,

2.

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3.

rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und

4.

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Abweichungen von Satz 2 Nrn. 2 und 4 können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.

(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 32 Abs. 4) hergestellt sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie feuerbeständig sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(8) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen

1.

Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen und

2.

Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(9) Der obere Abschluss eines notwendigen Treppenraumes muss feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist.

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1.

zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,

2.

zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,

3.

zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens dicht schließende Türen

haben.

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Innen liegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innen liegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

§ 38: Notwendige Flure und Gänge

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

1.

Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

2.

Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Türen müssen dicht schließen. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(5) In notwendigen Fluren und offenen Gängen sind

1.

Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe,

2.

Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein.

§ 39: Aufzüge

(1) Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu sechs Geschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Fahrschachtwände müssen feuerbeständig sein. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und Rauchabzugsvorrichtungen haben. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen einen freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,10 m² haben.

(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinander liegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen und Behindertenaufzügen können Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Gebäude mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Für die Anordnung von Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen können Abweichungen zugelassen werden, wenn diese Haltestellen nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

(6) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstuhle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

§ 40: Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Baikonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie

Aufzüge, Halterungen oder Stangen, anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(5) Fenster und andere Öffnungen, die über Rettungsgeräte der Feuerwehr gemäß § 17 Abs. 4 als zweiter Rettungsweg dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, dass Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

§ 41: Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, zu umwehren, wenn unmittelbar anschließende Höhenunterschiede von mehr als 1 m Tiefe durch Abböschungen oder Abtreppungen von mehr als 45 Grad Neigung überwunden werden. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften oberirdischen Geschoss mindestens 0,80 m, über dem fünften oberirdischen Geschoss mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

(5) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben

1.

Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,

2.

Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10m.

Abschnitt 6: Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 42: Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände, Wände nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend begrenzt werden.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Abweichungen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, notwendige Flure, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

(4) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.

(5) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. In Lüftungsleitungen dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden, wenn Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes nicht bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

§ 43: Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Verbindungsstücken, Schornsteinen und Abgasleitungen, bestehen. Feuerungsanlagen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Die Feuerungsanlagen sollen einen rationellen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Abweichungen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

1.

eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

2.

die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet

und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig:

1.

Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,

2.

Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,

3.

nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Feuerungsanlagen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin die Tauglichkeit der Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen bescheinigt hat. Der Bauherr oder die Bauherrin hat die technischen Angaben über die Feuerungsanlagen dem Bezirksschornsteinfegermeister oder der Bezirksschornsteinfegermeisterin vor Baubeginn mitzuteilen.

(9) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 44: Wasserversorgungsanlagen

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur gestattet werden.

(2) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

§ 45: Anlagen für Abwasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers (§ 150 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt) dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 46: Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen

(1) Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn das Abwasser in eine Sammelkanalisation nicht eingeleitet werden kann.

(2) Die Errichtung von Kleinkläranlagen und Gruben zur Einleitung des Abwassers ist nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Bei Neubauten für Wohnzwecke ist die Errichtung von Gruben zur Einleitung des Abwassers grundsätzlich unzulässig. Niederschlagswasser darf nicht in dieselbe Grube wie das sonstige Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen geleitet werden.

(3) Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauchebehälter zu leiten, die keine Verbindung zu Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.

(5) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

(6) Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein.

§ 47: Abfallschächte

(1) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen anzulegen. Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.

(2) Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein. Abfallschächte müssen so beschaffen sein, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und dass die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.

(3) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, dass Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

(4) Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen

zu versehen. Der Sammelraum muss vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muss eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchverschluss haben.

§ 48: Anlagen für feste Abfälle und Wertstoffe

(1) Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfälle sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m, von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Abfall- oder Wertstoffbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen Räumen kann gestattet werden.

(3) Plätze für Abfall- oder Wertstoffbehälter müssen sicher und leicht erreichbar sein.

Abschnitt 7: Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 49: Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 51 Abs. 4, eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen.

(2) Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 51 Abs. 3, unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß, jedoch mindestens 1 m², kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Geneigte Fenster sowie Oberlichter anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird und wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht nach Absatz 2 eine Ausführung nach Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.

§ 50: Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die die Wohnungen nutzenden Personen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können.

(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² für jede Wohnung groß sein; davon soll eine Abstellfläche von mindestens 1 m² innerhalb der Wohnung liegen.

(5) Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden.

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.

§ 51: Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen

(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen zulässig, wenn das Gelände, das an ihre Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt.

(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume und Werkräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet werden. § 49 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss feuerbeständig abgetrennt sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(5) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für frei stehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.

§ 52: Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebsstätte oder Arbeitsstätte muss mindestens eine Toilette haben. Diese muss eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Abweichungen können zugelassen werden, wenn gesundheitliche Bedenken und Bedenken wegen des Grundwassers nicht bestehen. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Toiletten mit Wasserspülung dürfen nicht an Gruben (§ 46) angeschlossen werden. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.

(3) Toilettenanlagen, die für zahlreiche Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume haben. Diese müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.

(4) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Abschnitt 8: Besondere Anlagen

§ 53: Stellplätze und Garagen

(1) Bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer oder Benutzerinnen und Besucher oder Besucherinnen der Anlagen. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes bestimmen, dass auf die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen verzichtet wird.

(4) Für bestehende bauliche Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer, Benutzerinnen, Besucher und Besucherinnen der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern.

(5) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.

(6) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, dass die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

(7) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde verlangen, dass der oder die zur Herstellung Verpflichtete statt dessen an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Ein Geldbetrag ist auch zu zahlen, soweit die Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen nach Absatz 6 Satz 3 oder durch Bebauungsplan untersagt oder eingeschränkt und dies in der Satzung bestimmt ist. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.

(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 7 zu verwenden für

1.

die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,

2.

die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen,

3.

bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern,

4.

bauliche und andere Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen sowie investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(9) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

(10) Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.

§ 54: Ställe

(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften.

(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen.

(5) Der Fußboden des Stalles oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 gestattet werden.

§ 55: Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Abweichungen von den §§ 29 bis 54 gestattet werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für frei stehende andere Gebäude, die eingeschossig und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.

(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 32) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.

§ 56: Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder Benutzerinnen oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf

1.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

2.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4.

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz, den Erschütterungsschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

5.

Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,

6.

die Feuerungsanlagen, Aufstell- und Heizräume,

7.

die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege und ihre Kennzeichnung,

8.

die zulässige Zahl der benutzenden Personen, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

9.

die Lüftung,

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

11.

die Wasserversorgung,

12.

die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfall- und Wertstoffen,

13.

die Stellplätze und Garagen,

14.

die Anlage der Zu- und Abfahrten,

15.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

16.

die Bestellung eines oder einer Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,

17.

die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,

18.

weitere Bescheinigungen, die zum Zeitpunkt der Bauzustandsbesichtigungen zu erbringen sind,

19.

Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,

20.

Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

21.

den Betrieb und die Benutzung.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für

1.

Hochhäuser,

2.

Verkaufsstätten,

3.

Versammlungsstätten,

4.

Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,

5.

Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,

6.

Kinderheime und Kindertagesstätten,

7.

Schulen und Sportstätten,

8.

bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,

9.

bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

10.

bauliche Anlagen und Räume, die für landwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind,

11.

bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission schädlicher Stoffe verbunden ist,

12.

Fliegende Bauten,

13.

Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,

14.

Camping- und Wochenendplätze.

§ 57: Barrierefreies Bauen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die überwiegend oder ausschließlich von Kranken, Menschen mit Behinderung, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie

1.

Krankenhäuser, Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung, Sanatorien, Kureinrichtungen,

2.

Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderung,

3.

Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime

sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe erreicht und zweckentsprechend genutzt werden können. § 50 Abs. 2 und § 56 bleiben unberührt.

(2) Darüber hinaus sind

1.

Verkaufsstätten,

2.

Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

3.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,

4.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte,

5.

Schalterräume und Abfertigungsräume der Verkehrseinrichtungen, Postämter und Kreditinstitute,

6.

Museen, öffentliche Bibliotheken, Kultureinrichtungen, Messebauten und Ausstellungsbauten,

7.

Kindertagesstätten und Schulen,

8.

Sportstätten, Kinderspiel- und Freizeitflächen und ähnliche Anlagen,

9.

öffentliche Bedürfnisanstalten,

10.

allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 9 gehören,

so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderung, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe erreicht und zweckentsprechend genutzt werden können. § 56 bleibt unberührt..

(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer oder Benutzerinnen von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

(4) § 39 Abs. 5 und 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse von Menschen mit Behinderung mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(5) Abweichungen von den Absätzen 2 bis 4 können auf Antrag gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Die Sicherheit von Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kleinkindern darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

Teil 4: Die am Bau Beteiligten

§ 58: Grundsatz

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind der Bauherr oder die Bauherrin und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 59: Bauherr oder Bauherrin

(1) Der Bauherr oder die Bauherrin hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser oder eine Entwurfsverfasserin (§ 60), Unternehmer oder Unternehmerinnen (§ 61) und einen Bauleiter oder eine Bauleiterin (§ 62) zu bestellen. Dem Bauherrn oder der Bauherrin obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser oder eine Entwurfsverfasserin und ein Bauleiter oder eine Bauleiterin nach Absatz 1 bestellt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann hierauf auch dann verzichten, wenn der Bauherr oder die Bauherrin selbst die notwendige Sachkunde und Erfahrung besitzt. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern oder Unternehmerinnen nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(3) Sind die vom Bauherrn oder der Bauherrin bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr oder die Bauherrin, so hat der neue Bauherr oder die neue Bauherrin dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 60: Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin

(1) Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er oder sie ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines oder ihres Entwurfs verantwortlich. Er oder sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner oder Fachplanerinnen heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin verantwortlich.

§ 61: Unternehmer oder Unternehmerin

(1) Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist für die ordnungsgemäße, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm oder ihr übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er oder sie hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er oder sie darf, unbeschadet der Vorschrift des § 77, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder der Unternehmerin oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

(3) Hat der Unternehmer oder die Unternehmerin für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachunternehmer, Fachunternehmerinnen oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

§ 62: Bauleiter oder Bauleiterin

(1) Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er oder sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer oder Unternehmerinnen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Unternehmerinnen bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter oder die Bauleiterin muss über die für seine oder ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters oder der Bauleiterin. Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat die Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Teil 5: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

§ 63: Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

(1) Bauaufsichtsbehörden sind

1.

das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde,

2.

die Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörden,

3.

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Gemeinde widerruflich übertragen, wenn sie mindestens 25 000 Einwohner hat, die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Leistungsfähigkeit des zuständigen Landkreises als untere Bauaufsichtsbehörde gewährleistet bleibt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder Diplomjuristen sind, angehören. Den Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst können Personen mit gleichwertiger Vorbildung gleichgestellt werden.

§ 64: Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung und der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch die Beratung der Betroffenen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen dürfen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen nur betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden aus; sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen. Die oberen Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus.

(6) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzüge ist.

§ 65: Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 66: Genehmigungsbedürftige Vorhaben

(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt sind, bedürfen einer Baugenehmigung nach § 77, soweit in Absatz 2 und den §§ 68, 69, 81 und 82 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften schließt eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung nach § 82 ein. Darüber hinaus bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts unberührt, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.

§ 67: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt

1.

für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit sie nicht nach den §§ 68 und 69 genehmigungsfrei sind,

2.

für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 2 nicht entsteht, oder

3.

wenn dies gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Satz 4 verlangt wird.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von

1.

Hochhäusern,

2.

baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

3.

baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1600 m² Grundfläche, mit Ausnahme von Wohngebäuden,

4.

Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,

5.

Messe- und Ausstellungsbauten,

6.

Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3000 m² Geschossfläche,

7.

Versammlungsstätten einschließlich Kirchen für mehr als 100 Personen,

8.

Sportstätten mit mehr als 1600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,

9.

Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen,

10.

Kindertagesstätten mit mehr als zwei Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen,

11.

Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

12.

Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

13.

Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,

14.

Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,

15.

baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, sowie Anlagen, die am 31. Januar 1997 in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 1808, 2049), enthalten waren,

16.

Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche,

17.

Camping- und Wochenendplätzen,

18.

Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

19.

Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind, und

20.

Gebäuden nach § 57 Abs. 1, soweit nicht bereits genannt.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung der Bauvorlagen auf

1.

die Zulässigkeit des Vorhabens

a)

nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

b)

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis-, Bewilligungs- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird,

2.

die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück, die Abstandflächen sowie Kinderspiel- und Freizeitflächen (§§ 4 bis 7 und 9 Abs. 3),

3.

die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 53),

4.

die Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften (§ 90).

(3) Soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde entfällt, ist für die Zulassung einer Abweichung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 ein Antrag erforderlich, über den die Bauaufsichtsbehörde entscheidet.

(4) Die Bauvorlagen sind vollständig einzureichen, auch soweit eine Prüfung entfällt.

(5) Vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen

1.

die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz, die von einem oder einer Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 erstellt sein müssen,

2.

der Nachweis über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der von einem oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft und dessen Richtigkeit bescheinigt sein muss,

3.

die Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe;

4.

die Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 über die Unbedenklichkeit in dem Falle, dass bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen wird; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von dem oder der Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu bestätigen.

(6) Für die folgenden Vorhaben muss der Nachweis gemäß Absatz 5 Nr. 2 nicht von einem oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft und dessen Richtigkeit bescheinigt sein; eine Bescheinigung gemäß Absatz 5 Nr. 3 ist nicht erforderlich für:

1.

Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2.

Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen, bis 200 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen; dies gilt nicht für Gebäude im Sinne des § 56 Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8 und 11,

3.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis 250 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen; ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,

4.

landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis 5 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren und Pflanzen oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten bestimmt sind,

5.

Gewächshäuser einschließlich untergeordneter Nebenanlagen bis zu 5 m Firsthöhe,

6.

oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

7.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 55),

8.

Wasserbecken bis zu 100 m² einschließlich ihrer Überdachungen,

9.

Verkaufs- und Ausstellungsstände,

10.

Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

11.

Einfriedungen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen,

12.

Aufschüttungen und Abgrabungen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Vorhaben nach Satz 1 anordnen, wenn wegen des Baugrundes besondere statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich sind.

(7) Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin hat die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 5 Nr. 2 zu prüfen. Dies gilt auch für Anforderungen an den Brandschutz, soweit hierüber eine Bescheinigung eines oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzulegen ist.

(8) Soweit eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde entfällt und keine Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist, haben der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin und die Fachplaner oder Fachplanerinnen im Sinne des § 60 mit den Bauvorlagen die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(9) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden.

(10) Bauüberwachung (§ 85) und Bauzustandsbesichtigungen (§ 86) beschränken sich auf den geprüften Umfang. Unberührt bleiben § 43 Abs. 8, §§ 83 und 84. Soweit nach Absatz 5 Sachverständige Bescheinigungen auszustellen haben, ist mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 86 Abs. 1 Satz 1) eine Bescheinigung des oder der jeweiligen Sachverständigen einzureichen, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen oder den Bauvorlagen errichtet oder geändert worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 64 Abs. 2).

§ 68: Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Baugenehmigung nach § 77 Abs. 1 bedarf im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches die Errichtung von

1.

Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2.

Gebäuden, auch mit Aufenthaltsräumen, bis 200 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen; dies gilt nicht für Gebäude im Sinne des § 56 Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8 und 11,

3.

landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, auch mit Wohnteil, bis 250 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen; ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,

4.

landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Gebäuden bis 5 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder Pflanzen oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten bestimmt sind,

5.

Gewächshäusern einschließlich untergeordneter Nebenanlagen bis zu 5 m Firsthöhe und

6.

Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätzen,

sofern die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. In den Fällen des Satzes 1 ist erforderlich, dass

1.

das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des Satzes 1 nicht widerspricht oder dass notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

2.

die Erschließung gesichert ist und

3.

die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen gegenüber dem Bauherrn oder der Bauherrin erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Dies gilt auch für die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, wenn diese nach der Änderung oder Nutzungsänderung Vorhaben nach Satz 1 sind. Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(2) Die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens nach Absatz 1 wird durch die spätere Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht berührt.

(3) Die Bauvorlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf sofort mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht.

(4) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 abgeben, weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen, oder wenn sie unter Angabe von anderen wichtigen Gründen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Mit der Erklärung hat die Gemeinde die Bauvorlagen dem Bauherrn oder der Bauherrin zurückzureichen; dies gilt nicht, soweit der Bauherr oder die Bauherrin bei der Vorlage seiner oder ihrer Bauvorlagen schriftlich bestimmt hat, dass diese im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

(5) Darf nach Absatz 3 mit dem Bauvorhaben begonnen werden, reicht die Gemeinde eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(6) Vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten muss der Bauherr oder die Bauherrin

1.

Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz, die von einem oder einer Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 erstellt sein müssen,

2.

einen Nachweis über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der bei Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen und bei Wohngebäuden mittlerer Höhe von einem oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft und dessen Richtigkeit bescheinigt sein muss, und

3.

bei Wohngebäuden mittlerer Höhe auch die Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,

vorhalten und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen.

(7) § 14 Abs. 4, § 43 Abs. 8, § 69 Abs. 5 und 6, § 70 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 71, 77 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(8) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 1 und 9 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Soweit nach den Absätzen 6 und 9 Sachverständige Bescheinigungen auszustellen haben, muss der Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der Fertigstellung eine Bescheinigung des oder der jeweiligen Sachverständigen vorgelegt werden, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen oder den Bauvorlagen errichtet oder geändert worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 64 Abs. 2).

(9) Die Absätze 1 bis 5 und 7 gelten auch für Garagen bis 1000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 dienen. Vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten muss der Bauherr oder die Bauherrin bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² vorhalten und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen

1.

den Nachweis über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der von einem oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft und dessen Richtigkeit bescheinigt sein muss,

2.

die Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass die Garage den Anforderungen an den Brandschutz entspricht und

3.

die Bescheinigung eines oder einer Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 über die Unbedenklichkeit in dem Falle, dass bei der Errichtung geschlossener Garagen eine natürliche Lüftung vorgesehen wird; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von dem oder der Sachverständigen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu bestätigen.

(10) Der Bauherr oder die Bauherrin hat den Eigentümern oder Eigentümerinnen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 9 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 abgegeben hat. § 76 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 69: Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Keiner Genehmigung nach § 77 oder § 81 bedarf die Errichtung, Änderung oder Aufstellung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen:

1.

Gebäude

a)

Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, im Außenbereich nur für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung; das gilt nicht für Garagen, Verkaufsstände und Ausstellungsstände,

b)

landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 5 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder Pflanzen oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten bestimmt sind,

c)

Gewächshäuser im Außenbereich bis 15 m³ Brutto-Rauminhalt als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

d)

Gewächshäuser bis 70 m² Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,

e)

Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,

f)

Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn für die Kleingartenanlage eine Baugenehmigung erteilt ist, sowie Gartenlauben in einer Dauerkleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,

g)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,

h)

Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

i)

Gebäude bis 6 m³ Brutto-Rauminhalt im Außenbereich ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen;

2.

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

a)

Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine, sowie Schornsteine in vorhandenen Gebäuden; § 43 Abs. 8 bleibt unberührt,

b)

Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,

c)

Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen,

d)

Windenergieanlagen bis 10 m Nabenhöhe;

3.

Leitungen und Anlagen für Lüftung, Niederschlagswasser, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation

a)

Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, raumlufttechnische Anlagen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch Brandwände oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden,

b)

Leitungen für Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität oder Wärme,

c)

Brunnen,

d)

Wasserversorgungsanlagen nach § 44, einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

e)

Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 m³ häusliches Abwasser,

f)

Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

g)

bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20 m² und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben,

h)

Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen;

4.

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

a)

Masten und Unterstützungen der Freileitungen für die Versorgung mit elektrischer Energie und für Fernsprechleitungen,

b)

Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, ausgenommen Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorenschalen von mehr als 1,20 m und Sendeanlagen von mehr als 10 W,

c)

ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

d)

Sirenen und deren Masten,

e)

Signalhochbauten der Landesvermessung,

f)

Fahnenmasten,

g)

Blitzschutzanlagen;

5.

Behälter, Silos und Wasserbecken

a)

Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung bescheinigt werden muss,

b)

Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,

c)

Gärfutterbehälter bis 10 m Höhe und Flachsilos bis 3 m Wandhöhe für landwirtschaftliche Zwecke,

d)

Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten oder wassergefährdender Stoffe – ausgenommen Jauche und Gülle – bis 1 m³ Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1 m³ Behälterinhalt; dies gilt auch für die Rohrleitungen, Auffangräume und Auffangvorrichtungen sowie die Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

e)

sonstige drucklose Behälter bis zu 50 m³ Behälterinhalt und bis zu 3 m Höhe, ausgenommen Behälter für Jauche und Gülle,

f)

Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

g)

transportable Behälter für feste Stoffe;

6.

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

a)

Einfriedungen bis 2 m Höhe, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

b)

offene Einfriedungen für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich,

c)

Stützmauern bis zu 2 m Höhe,

d)

Durchlässe und Brücken bis 5 m lichte Weite;

7.

bauliche Anlagen auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen

a)

Wohnwagen, Zelte sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,

b)

bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen;

8.

bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

a)

bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude,

b)

bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,

c)

bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,

d)

Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 3 m Höhe sowie Skipisten,

e)

bauliche Anlagen für Trimmpfade,

f)

Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,

g)

luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 5 Buchst. f genehmigungsfrei sind,

h)

Wildfütterungsstände,

i)

Hochsitze;

9.

Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

a)

Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m²,

b)

Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,

c)

vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

d)

Warenautomaten,

e)

Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten,

f)

Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Forst- und Fischereilehrpfade und über die nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschützten Teile von Natur und Landschaft;

10.

Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

a)

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern oder Besucherinnen betreten zu werden,

b)

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

c)

Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

d)

Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m²,

e)

Toilettenwagen,

f)

Gerüste,

g)

Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),

h)

vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,

i)

Zelte und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

j)

bauliche Anlagen, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung für Straßenfeste oder ähnliche Veranstaltungen errichtet werden,

k)

bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden,

l)

Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,

m)

Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze bis zu 200 m² Fläche, außer im Außenbereich;

11.

tragende und nichttragende Bauteile

a)

die geringfügige, eine die Standsicherheit nicht beeinträchtigende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine sachkundige Person dem Bauherrn oder der Bauherrin die Ungefährlichkeit der Baumaßnahme schriftlich bescheinigt,

b)

nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in fertig gestellten Gebäuden,

c)

Öffnungen für Fenster und Türen in Außenwänden fertig gestellter Wohngebäude und fertig gestellter Wohnungen, wenn eine sachkundige Person dem Bauherrn oder der Bauherrin die Ungefährlichkeit der Baumaßnahme schriftlich bescheinigt,

d)

Wärmedämm-Verbundsysteme, sonstige Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, die keine Hochhäuser sind, wenn eine sachkundige Person dem Bauherrn oder der Bauherrin die Ungefährlichkeit der vorgesehenen Baumaßnahme schriftlich bescheinigt,

e)

Dächer von fertig gestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen und der Konstruktion,

f)

Ausbau der Dachgeschosse in vorhandenen, überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden geringer Höhe zu Wohnungen oder einzelnen Aufenthaltsräumen, die Wohnzwecken dienen, wenn durch eine sachkundige Person dem Bauherrn oder der Bauherrin schriftlich bescheinigt wird, dass keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit, des Brandschutzes und der bauphysikalischen Anforderungen bestehen;

12.

sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

a)

selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,

b)

Denkmale und Skulpturen bis 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

c)

nicht notwendige Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

d)

Fahrradabstellanlagen,

e)

künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 100 m³ Rauminhalt,

f)

Erkundungsbohrungen,

g)

Regale bis 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

h)

bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,

i)

Fahrzeugwaagen,

j)

nichtöffentliche Verkehrsflächen,

k)

Fütterungs- und Melkstände außerhalb von Gebäuden,

l)

Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,

m)

Fenster- und Rollläden,

n)

Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene gleicher Art ausgewechselt werden,

o)

Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen,

p)

unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind.

(2) Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Genehmigung nach § 77 oder § 81, wenn diese nach der Nutzungsänderung Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 sind. Keine Baugenehmigung ist ferner erforderlich, wenn

1.

nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung,

2.

Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,

3.

Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.

(3) Der Abbruch von

1.

baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen, die in Absatz 1 genannt sind,

2.

Gebäuden bis zu 300 m³ Brutto-Rauminhalt,

3.

Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,

4.

baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

bedarf keiner Baugenehmigung.

(4) Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.

(5) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige Maßnahmen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(6) Die Genehmigungsfreiheit lässt § 90 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt.

§ 70: Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr oder die Bauherrin und der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern oder Fachplanerinnen nach § 60 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr oder die Bauherrin nicht Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin, so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherren oder Bauherrinnen auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter oder eine Vertreterin bestellt wird, der oder die die dem Bauherrn oder der Bauherrin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.

§ 71: Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,

2.

in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,

3.

die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ oder „Innenarchitektin“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4.

die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.

frei stehende Gebäude bis 50 m³ Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

3.

Behelfsbauten (§ 55 Abs. 1) und

4.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ führen darf und in der Planung von Gebäuden mindestens zwei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller oder eine Antragstellerin nicht nachzuweisen, wenn er oder sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

§ 72: Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Sätze l bis 3 gelten entsprechend für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 oder 9.

(2) § 70 Abs. 1 bis 4, § 71 Abs. 1, §§ 73, 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 76, 77 Abs. 1 bis 4, § 79 Abs. 2 Satz 2 und § 80 Abs. 9 gelten entsprechend. Wenn mit dem Antrag auf Vorbescheid nur über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll, ist die Unterschrift des Bauherrn oder der Bauherrin ausreichend.

§ 73: Behandlung des Bauantrages

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrages innerhalb von fünf Arbeitstagen zu prüfen, ob der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen; die Bauvorlagen sind zurückzugeben. Die Anträge und Bauvorlagen können zurückgewiesen werden, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt diejenigen Behörden oder Dienststellen, deren Belange durch das Bauvorhaben betroffen sind, soweit dies zur Beurteilung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprechend § 77 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist.

(3) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

§ 74: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Sofern die Genehmigungsbehörde nicht die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist, hat sie diese zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 138 der Gemeindeordnung. Sie ist insoweit zu begründen und auch gegenüber der Gemeinde bekannt zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, wie die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

(4) § 136 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.

§ 75: Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder nach §§ 31, 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466), über die zulässige Art der baulichen Nutzung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Genehmigung bedürfen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 76: Beteiligung der Nachbarn

(1) Die Eigentümer oder Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor Zulassung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung dem Nachbarn oder der Nachbarin zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

§ 77: Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar oder die Nachbarin nicht nach § 76 Abs. 3 zugestimmt hat.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin des Bauherrn oder der Bauherrin.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

(6) Vor Bekanntgabe der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben nicht begonnen werden.

(7) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen sowie die erforderlichen Bescheinigungen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(8) Der Bauherr oder die Bauherrin hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern oder Benutzerinnen der baulichen Anlage abzuwenden.

§ 78: Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 77 gilt entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

§ 79: Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 80: Typengenehmigung und Typenprüfung

(1) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf unter dem Vorbehalt des Widerrufs nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden B au vorlagen ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit der Typengenehmigung zuzustellen.

(3) Die Typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.

(4) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie Teile dieser Anlagen und Einrichtungen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder durch eine von ihr zu bestimmende Stelle durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung und Verwendung dem öffentlichen Baurecht entsprechen, ist dies durch Bescheid festzustellen.

(6) Typengenehmigungen und Bescheide über Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

(7) § 70 Abs. 2 und 4, § 73 Abs. 1 sowie § 75 gelten entsprechend.

(8) Typengenehmigungen oder Bescheide über Typenprüfungen entbinden nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 82) einzuholen.

(9) Die in der Typengenehmigung oder in dem Bescheid über Typenprüfungen entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

§ 81: Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 69 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bis e genannten Fliegenden Bauten.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin die Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Hauptwohnung nicht in Deutschland, so ist die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

(6) Der Inhaber oder die Inhaberin der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(8) Die für die Durchführung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde ist zu benachrichtigen. Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern und Besucherinnen betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) § 70 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 82: Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren

(1) Nach § 66 genehmigungsbedürftige Vorhaben öffentlicher Bauherren bedürfen keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und

2.

die Baudienststelle mindestens mit einem oder einer Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder Bauingenieurwesen und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. Den Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder Bauingenieurwesen können Personen mit gleichwertiger Vorbildung gleichgestellt werden.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.

(2) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.

(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 70 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.

(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 72 bis 79 sinngemäß. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 81 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 83: Verwendungsverbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 84: Baueinstellung sowie Beseitigung und Nutzungsuntersagung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 82 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen der Vorschrift des § 77 Abs. 6 und 8 begonnen wurde,

2.

bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird oder

3.

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen und Einrichtungen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

§ 85: Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Grundrissflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 77 Abs. 7) eingehalten sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können auch aus fertigen Bauteilen Proben von Bauprodukten entnehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie für solche Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 trägt der Bauherr oder die Bauherrin.

§ 86: Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn oder der Bauherrin jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendige Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand-, Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Bauherr oder die Bauherrin hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörden überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauherrin eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerstätten und Abgasanlagen hat der Bauherr oder die Bauherrin eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters oder der Bezirksschornsteinfegermeisterin vorzulegen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist.

4) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, dass ihr oder einem oder einer Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(5) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaues zugestimmt hat.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem oder einer beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

§ 87: Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1.

andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen,

2.

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 88: Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer nach § 20 Abs. 4 bis 6 und § 89 Abs. 1 bis 4 und 6 ergangenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3.

ohne erforderliche Genehmigung (§ 66 Abs. 1), Zulassung einer Abweichung (§ 75 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 78) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,

4.

Fliegende Bauten entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1l oder entgegen § 81 Abs. 7 in Gebrauch nimmt,

5.

entgegen § 77 Abs. 6 ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauarbeiten beginnt, entgegen § 86 Abs. 1l und 4 vorgeschriebene oder verlangte Anzeigen nicht erstattet, entgegen § 86 Abs. 5 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 43 Abs. 8 oder § 86 Abs. 6 und 7 Satz 1 die Arbeiten fortsetzt oder bauliche Anlagen benutzt,

6.

entgegen § 67 Abs. 5 oder Abs. 10 Satz 3 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,

7.

entgegen § 68 Abs. 7 und § 77 Abs. 8 den Ausführungsbeginn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

8.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 vorliegen,

9.

Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

10.

Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

11.

als Bauherr oder Bauherrin dem § 59 Abs. 1, 2 oder 4, als Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin dem § 60 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmer oder Unternehmerin dem § 61 Abs. 1 oder als Bauleiter oder Bauleiterin dem § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

12.

entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,

13.

entgegen § 68 Abs. 6 die erforderlichen Unterlagen nicht vorhält oder vorlegt oder bauliche Anlagen nach § 68 Abs. 1 und 9 entgegen § 68 Abs. 8 nutzt oder

14.

entgegen § 77 Abs. 7 Satz 2 Baugenehmigungen und Bauvorlagen sowie Bescheinigungen an der Baustelle nicht vorliegen hat.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 29 und 87 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

§ 89: Erlass von Verordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 57,

2.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,

3.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 56 und 57), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

4.

eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instand gehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

5.

die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Aufgaben übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festzusetzen,

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

7.

den Nachweis der Befähigung der in Nummer 6 genannten Personen,

8.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der Art der Konstruktion von Gebäuden in Blockbau-, Streifenbau- und Tafelbauart ergeben.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

2.

den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

3.

die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,

4.

die staatliche Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften herangezogen werden können,

5.

die Verpflichtung der Betreiber und Betreiberinnen, mit der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 Sachverständige, Sachkundige oder sachverständige Stellen zu beauftragen.

Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 59 bis 62 oder die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; sie muss dies in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 tun. Dabei können die Fachbereiche, in denen Sachverständige oder sachverständige Stellen tätig werden, bestimmt und insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf Dritte übertragen werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen Verfahren durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

3.

soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 59 bis 62) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin, der Unternehmer und Unternehmerinnen, des Bauleiters oder der Bauleiterin, von Sachverständigen, sachverständigen Stellen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für

1.

die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 28 Abs. 1 und 3),

2.

die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 80),

3.

die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall oder den Verzicht auf Verwendbarkeitsnachweise (§§ 23 und 24),

4.

die Entscheidung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3.

Die Befugnis nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,

2.

das Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 82 einschließlich der zugehörigen Abweichungen (§ 75) einschließen sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird als zuständige Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 und § 13 des Bauproduktengesetzes ermächtigt, die Zuständigkeit im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Verordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übertragen.

§ 90: Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung besonderer baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2.

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmalen und Naturdenkmalen; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden,

3.

die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspiel- und Freizeitflächen (§ 9 Abs. 3 bis 5),

4.

die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Camping- und Zeltplätze, der Wochenendplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellanlagen für Fahrräder, der Plätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen,

5.

geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen,

6.

die Begrünung baulicher Anlagen,

7.

die Verpflichtung, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit auf dem Grundstück herzustellen.

(2) Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen nach § 9 Abs. 5 zu fordern ist.

(3) Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinde kann in den örtlichen Bauvorschriften bestimmen, dass die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen, an die die örtlichen Bauvorschriften Anforderungen stellt, einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen. Über Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften entscheidet die Gemeinde.

(4) Örtliche Bauvorschriften können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches als Festsetzungen aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einschließlich der Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(5) Bei der Aufstellung und Änderung örtlicher Bauvorschriften finden die § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 9 Abs. 8 und § 33 des Baugesetzbuches und die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Sicherung der Bauleitplanung entsprechende Anwendung.

(6) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

§ 91: Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

1.

die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2.

die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

§ 92: Übergangsvorschriften für Bauprodukte und Bauarten

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 4.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.

§ 93: Ergänzende Übergangsvorschriften

(1) Auf die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller oder die Antragstellerin eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.

(2) Wird nach der Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt, jedoch vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 über einen Bauantrag entschieden, so kann der Bauherr oder die Bauherrin verlangen, dass der Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.

(3) Örtliche Bauvorschriften, die bis zum In-Kraft-Treten nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Satzungen im eigenen Wirkungskreis. Soll eine solche Satzung um die Bestimmung der Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 3 Satz 2 ergänzt werden, ist § 90 Abs. 5 insoweit nicht anzuwenden.

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