Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
Mietaufwendungen für die Wohnung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
Mietaufwendungen für die Wohnung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3